1. GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind verbindlich für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Mietern (einschliesslich deren Gäste) und der Saunaboot Schweiz AG (nachfolgend „Vermieterin“). Sie sind Vertragsbestandteil und gelten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Vermieterin akzeptiert. Begriffe wie „Reservierung“ und „Mietobjekt“ gelten hier als synonym zu „Buchung“ und „Mietboot“.
2. ANERKENNUNG
Die Mieterschaft erklärt sich durch Vertragsabschluss ausdrücklich mit diesen AGB einverstanden und verpflichtet sich zur Haftung für etwaige Schäden, die sie am Mietobjekt oder an fremdem Eigentum verursacht. Die Mieterschaft bestätigt zudem, ordnungsgemäss in die Handhabung des Mietobjekts eingewiesen worden zu sein.
3. BEGINN UND ENDE DER MIETE
Die Mietzeit beginnt und endet am vereinbarten Standort der Vermieterin. Im Fall von Verzögerungen oder unvorhergesehenen Verlängerungen der Mietdauer ist die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Für eine verspätete Rückgabe wird pro angefangene Stunde eine Gebühr von CHF 200.- erhoben. Falls dadurch eine Folgevermietung verhindert wird, ist die Mieterschaft schadensersatzpflichtig (siehe Ziffer 12).
Kenntnisnahme durch die Vermieterin berechnet.
4.1. ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG EINES GEBUCHTEN SAUNABOOT SLOTS
Bei Annullierung durch die Mieterschaft gelten folgende Annullierungs- und Bearbeitungsgebühren:
ANNULLIERUNGSZEITRAUM VORBUCHUNGSBEGINN | STORNIERUNGS-KOSTEN IN% | BEARBEITUNGSGEBÜHR |
bis 7 Tage | kostenlos | CHF 30.– |
bis 3 Tage | 10% | CHF 30.– |
bis 1 Tag | 20% | CHF 30.– |
0 Tage | 100% | keine |
4.2. ÄNDERUNG ODER ANNULLIERUNG EINES GEKAUFTEN GUTSCHEINES
Für die Annullierung eines gekauften Gutscheins fallen folgende Gebühren an:
ANNULLIERUNGSZEITRAUM NACH DEM KAUF | STORNIERUNGS-KOSTEN IN% | BEARBEITUNGS-GEBÜHR |
24 h | kostenlos | kostenlos |
bis 14 Tage | kostenlos | CHF 30.– |
nach 14 Tagen | 20% | CHF 30.– |
5. BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN DES MIETOBJEKTES
Die Person, die den Mietvertrag unterschreibt, haftet als Schiffsführer oder Schiffsführerin für das Mietobjekt. Diese Person ist vollumfänglich für Verkehrsverstösse und dergleichen verantwortlich. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin müssen stets bereit zum Manövrieren sein. Mehrere Personen können den Mietvertrag unterzeichnen und haften dann gesamtschuldnerisch für das Mietobjekt.
Der Mieter/Schiffsführer oder die Mieterin/Schiffsführerin muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche stehen unter der Aufsicht der Eltern/Begleitpersonen. Gemäss Art. 40a der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) darf auf Schweizer Gewässern niemand ein Sport- oder Freizeitschiff führen, der einen Blutalkoholwert von über 0.5 Promille hat. Alle an der Führung des Schiffes beteiligten Personen müssen diese Regelung einhalten.
6. MIETBOOT
Das Mietobjekt wird in betriebsbereitem Zustand übergeben. Es ist erforderlich, dass das Boot im gleichen Zustand zurückgebracht wird. Bei starker Verunreinigung wird eine Reinigungsgebühr von mindestens CHF 500.- erhoben, die von der Mieterschaft zu tragen ist. Die Mieterschaft bleibt zudem persönlich haftbar für alle zusätzlichen Reinigungskosten, die nicht durch die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung abgedeckt sind.
Es ist der Mieterschaft untersagt, eigene Lebensmittel zu kochen oder zu erwärmen. Das Rauchen, einschliesslich Kerzen sowie das Mitführen von Tieren sind auf dem Mietobjekt ebenfalls strikt untersagt.
7. GESUNDHEITLICHE RISIKEN
Die Nutzung des Mietobjekts kann Risiken bergen. Die Mieterschaft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der Sauna ein ausreichend grosses Saunatuch verwendet werden muss und dass sie sich zunächst mit kaltem Wasser abkühlen sollte, bevor sie in den See springt. Direktes Springen ins Wasser ist verboten. Personen mit Herz-Kreislauf-Problemen wird von der Nutzung abgeraten.
Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Ofentür nur beim Nachlegen von Feuerholz geöffnet werden darf.
Das Betreten des Daches sowie das Baden bei laufendem Motor sind ebenfalls strengstens untersagt.
Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Verbrennungen, Ertrinken, Infektionen oder Unfälle jeglicher Art.
8. PFLICHTEN BEI UNFALL
Im Falle eines Unfalls sind gemäss Art. 12 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) die Namen und Adressen aller Beteiligten sowie der Zeugen festzustellen. Alle Beteiligten müssen sich zur Verfügung halten. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin ist verpflichtet, bei Gefahr unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des eigenen Schiffs vereinbar ist. Bei Verletzten oder Toten ist umgehend die Polizei zu verständigen, und die Vermieterin ist darüber zu informieren. Vereinbarungen mit Unfallbeteiligten oder Dritten sind für die Vermieterin nicht bindend.
9. HAFTPFLICHT-VOLLKASKOVERSICHERUNG
Im Schadensfall muss die Mieterschaft der Vermieterin mindestens CHF 500.- als Entschädigung und Selbstbehalt zahlen. Die Mieterschaft wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Risiken der Nutzung des Mietobjekts erkennt und akzeptiert. Die Mieterschaft ist selbst verantwortlich für sämtliche Versicherungen, die Personen- und Unfallverantwortlichkeiten abdecken. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, die während der Nutzung des Mietobjekts auftreten. Dies umfasst auch die Verantwortung für die Sicherheit aller auf dem Mietobjekt befindlichen Personen. Die Mieterschaft und deren Gäste sind für eine entsprechende Unfall- und Personenschutzversicherung selbst
verantwortlich.
10. BESCHÄDIGUNG DES MIETBOOTES
Bei Schäden am Mietobjekt haftet die Mieterschaft mit mindestens CHF 500.- (Kaution). Sie haftet persönlich für alle Schäden, die nicht durch die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung gedeckt sind.
11. VERLUST VON LOSEN GEGENSTÄNDEN
Die Mieterschaft haftet mit mindestens CHF 500.- (Kaution) bei Verlust von losen Gegenständen im Eigentum der Vermieterin (z.B. Schlüssel, Regenkelle). Die Mieterschaft haftet persönlich für alle Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind (vgl. Ziff. 10).
Für verlorene Gegenstände der Mieterschaft übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
12. REPARATUREN
Vor dem Mietbeginn ist die Mieterschaft verpflichtet, das Mietobjekt sorgfältig zu überprüfen. Erhält die Vermieterin keine Beanstandungen von der Mieterschaft, wird angenommen, dass das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand übergeben wurde. Für Schäden, die während der Mietdauer entstehen, trägt die Mieterschaft die Verantwortung gemäß den Regelungen in den Punkten 9 und 10. Reparaturen sind grundsätzlich nur in einer von der Vermieterin benannten Werkstatt durchzuführen. Änderungen oder Reparaturen am Mietobjekt dürfen ohne die Zustimmung der Vermieterin nicht vorgenommen werden. Während der Reparaturzeit hat die Mieterschaft der Vermieterin den Nutzungsausfall zu entrichten.
13. HAFTUNG DER VERMIETERIN
Ist die Mieterschaft nicht für einen Defekt am Mietobjekt verantwortlich, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für daraus
resultierende Schäden oder Folgeschäden.
14. VERTRAGSERFÜLLUNG
Kann das Mietobjekt zwischen Vertragsabschluss und Mietantritt nicht fahrbereit gemacht werden, ist die Vermieterin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Mieterschaft erhält in diesem Fall entweder ihr Geld zurück oder einen Gutschein im Wert der Buchung für einen neuen Termin.
15. WETTERABHÄNGIGKEIT
Bei unsicheren Wetterbedingungen oder Sturmvorhersagen kann die Vermieterin das Saunieren nur am Bootssteg gestatten und bietet einen Gutschein im Wert von 25% der Grund-Bootsmiete an. Bei Sturmwarnungen muss das Mietobjekt unverzüglich an den Standort des Mietantritts oder den nächstgelegenen Hafen zurückgebracht werden. Alternativ kann die Mieterschaft den gebuchten Termin stornieren und erhält einen Gutschein im Wert der ursprünglichen Buchung für einen neuen Termin.
Eine Starkwindwarnung (orangefarbenes Blinklicht, das etwa 40-mal pro Minute aufleuchtet) weist auf die Gefahr aufkommender Winde hin (vgl. Art. 40 Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverordnung SR 747.201.1). In diesem Fall muss der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin das Mietobjekt an den Standort des Mietantritts zurückbringen.
Eine Sturmwarnung (orangefarbenes Blinklicht, das etwa 90-mal pro Minute aufleuchtet) weist auf die Gefahr starker Winde hin (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung SR 747.201.1). Im Falle einer Sturmwarnung ist der Mieter oder die Mieterin bzw. der Schiffsführer oder die Schiffsführerin verpflichtet, unverzüglich den nächstgelegenen Hafen anzusteuern.
16. VERHALTEN AUF SEE
Die Verhaltensregeln auf See folgen der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1). Insbesondere sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
-
- Lärm in der Hafenanlage und in Ufernähe ist zu vermeiden.
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- Kursschiffe haben stets Vorfahrt. Ein Mindestabstand von 50 Metern zu diesen Schiffen ist einzuhalten.
-
- Motorschiffe dürfen die innere Uferzone (0 bis 150 Meter) nur zum An- oder Ablegen, stillliegen (ankern) oder Durchfahren von Engstellen befahren; dabei ist der kürzeste Weg zu wählen. Parallelfahrten zum Ufer sind untersagt. Erst in der äusseren Uferzone (150 bis 300 Meter) ist Parallelfahren erlaubt. Beim Ankern und Saunieren ist ein Abstand von 50 Metern zum Ufer einzuhalten. Aus Rücksicht auf die Anwohner sollte in der Nähe dieser auf das Saunieren verzichtet werden.
-
- Beim Ankern muss immer eine Person an Bord bleiben und bereit sein, das Boot zu manövrieren.
17. DATENSCHUTZ
Mit Vertragsabschluss stimmt die Mieterschaft der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu, insbesondere dem Austausch zwischen der Saunaboot Schweiz Leopoldd AG und Dritten bezüglich aller mietrelevanten Daten. Dies umfasst insbesondere die Zusammenarbeit mit Buchungsplattformen und anderen Partnern, die die Vermietung ermöglichen. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses notwendig ist. Das Mietobjekt ist zu Sicherheitszwecken mit einem Tracking-System ausgestattet, und die Saunaboot Schweiz Leopoldd AG darf den Standort des Mietobjekts überwachen.
Die Mieterschaft wird darauf hingewiesen, dass beim Besuch der Website der Saunaboot Schweiz Leopoldd AG Daten erfasst werden können. Dabei handelt es sich in der Regel um technische Daten, die automatisch erhoben werden, insbesondere bei der Nutzung der Website. Die Daten der Saunaboot Schweiz Leopoldd AG werden bei einem externen Dienstleister gehostet und auf dessen Servern oder denen von Dritten gespeichert. Die datenschutzkonforme Verarbeitung ist gewährleistet, insbesondere für Zahlungsdaten, Daten aus dem Kontaktformular oder Newsletter, Registrierungsdaten auf der Website, Angaben aus der Kommentarfunktion usw. Daten von Webanalysediensten (Google, Facebook, MailChimp, YouTube etc.) werden ebenfalls datenschutzkonform verarbeitet und gespeichert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Die Saunaboot Schweiz Leopoldd AG übernimmt keine Haftung. Weitere Informationen sind in der online abrufbaren Datenschutzerklärung zu finden https://saunaboot-Leopoldd.ch/datenschutz/.
18. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
19. GERICHTSSTAND
Luzern wird als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart.